Bernd Holzapfel
Gebärdensprachdolmetscher
Rechte und Pflichten für Gebärdensprachdolmetscher/innen:
1. Der/Die Gebärdensprachdolmetscher/in hat die Pflicht zu schweigen.
Der/Die Gebärdensprachdolmetscher/in darf nichts anderen Gehörlosen oder Hörenden über den Dolmetschauftrag erzählen. (z.B. Ein Gehörloser muss zum Gericht. Der Dolmetscher darf keinem erzählen warum der Gehörlose bei Gericht war.) Wenn Probleme zwischen dem Gebärdensprachdolmetscher und dem Auftraggeber oder Auftragnehmer auftreten (egal ob hörend oder gehörlos), sollten Beide miteinander reden. Können die Probleme nicht beseitigt werden, dann sollten die Beteiligten mit einer neutralen Person reden. (z.B. dem Leiter der Gebärdensprachdolmetscherzentrale, um einen anderen Dolmetscher einzusetzen.)
2. Der/Die Gebärdensprachdolmetscher/in soll alles richtig übersetzen und die Sprache benutzen die der gehörlose Kunde versteht. (LBG, DGS)
Wenn der hörende Sprecher mit lauter Stimme spricht, soll der Dolmetscher ihn auch so übersetzen, dass der Gehörlose erkennt, dass mit scharfer, lauter Stimme gesprochen wird. Auch wenn der Dolmetscher mit dem Thema nicht einverstanden ist oder ein schlechtes Gefühl hat, (z.B. wenn einer die Wahrheit sagt) muss er alles übersetzen.
Der/Die Gebärdensprachdolmetscher/in ist nur für die genaue Übersetzung verantwortlich. Wenn einer der Klienten etwas falsches sagt, ist der Dolmetscher nicht verantwortlich.
3. Der/Die Gebärdensprachdolmetscher/in ist kein Helfer (Rechtsanwalt oder Berater) und er soll sich nicht einmischen.
Der/Die Gebärdensprachdolmetscher/in darf nichts dazu übersetzen und nichts weglassen. Wenn der Sprecher z.B. sagt, "Was ich jetzt sage, bitte nicht mit übersetzen ..." dann muss der Dolmetscher trotzdem alles übersetzen.
Die Aufgabe des Dolmetschenden ist es "nur" die Kommunikation zwischen dem hörenden- und gehörlosen Klient zu sichern und nicht sich selber in den Vordergrund zu stellen.
Der/Die Gebärdensprachdolmetscher/in kann einen Auftrag ablehnen, wenn er den Auftrag nicht schafft oder seine Gefühle verletzt werden. (z.B. Ein Dolmetscher soll eine Trauerfeier dolmetschen, aber für Ihn ist es zu schwer, da er auch ein Betroffener ist.)
4. Der/Die Gebärdensprachdolmetscher/in soll sich anpassen können. Der/Die Gebärdensprachdolmetscher/in muss dem Anlass entsprechend gekleidet sein und nicht, z.B. zu einer Hochzeit in Jeans erscheinen.
Der/Die Gebärdensprachdolmetscher/in soll bei Terminen und Verhandlungen (z.B. Arbeitsagentur, Gericht) nicht lustig und locker wirken.
5. Der/Die Gebärdensprachdolmetscher/in ist verpflichtet an Weiterbildungen, Dolmetschererfahrungsaustauschen mit Kollegen teil zunehmen und Fachbücher zu lesen.